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Bildung muss in der heutigen Zeit echten Lebensbezug haben. Das gilt insbesondere für die in der Schule vermittelte Bildung. Über das Bemühen der politischen Organe hinaus müssen daher heutzutage alle verantwortlichen Erzieher, Eltern und Lehrer initiativ werden. Zur Förderung und Verbesserung bereits bestehender und zukünftiger Mittel für die Unterrichtsgestaltung und sonstiger schulbezogener Maßnahmen bilden die Erzieher der Kinder an der Barbaraschule, Gemeinschaftsgrundschule (GGS) an der Barbarastraße den Förderverein der Barbaraschule e. V.

Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Förderverein der Barbaraschule“ mit dem Zusatz “e. V.“ und hat den Sitz in Mülheim an der Ruhr.

Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere die ideelle und materielle Förderung der GGS Barbaraschule.

 


Der Zweck der Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:

 1. a  Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und/oder künstlerischer Unterrichtsmittel.
 1. b  Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen, der Schulfahrten und der Klassenfahrten.
 1. c  Unterstützung bedürftiger Schüler
 1. d  Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
 1. e  Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.


2. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der Steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Die Finanzierung dieser Aufgaben erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erträge aus dem Vereinsvermögen. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
   
© GGS Barbaraschule Mülheim