(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.


(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

- Schulprogramm

- Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Partnern

- Festlegung der beweglichen Ferientage

- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote

- Organisation der Schuleingangsphase

- Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zubeschaffen sind

- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten

- Grundsätze zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen

- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen

- Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring, Schulhaushalt

- Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters

- Ausnahmen vom Alkoholverbot

- Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung

   
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