§ 46 SchulG NRW: Aufnahme in die Schule

  • Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.

  • Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.


Die Schulkonferenz der Barbaraschule beschließt, dass die Schulleitung bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren gemäß den Kriterien der AO-GS §1 Abs (3) durchführt:

  1. Barbaraschule ist die nächstgelegene Grundschule zum Wohnort

  2. Geschwisterkinder

  3. Schulweg: Entfernung Wohnort – Barbaraschule; Fußweg nach google Maps

  4. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Barbaraschule

  5. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen

  6. ausgewogenes Verhältnis von SchülerInnen unterschiedlicher Herkunftssprache
 

Schulkonferenzbeschluss vom 24.10.2023


   

Schulneulinge  

   
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